AGB
1.
ANMELDUNG
UND BESTÄTIGUNG
1.1.
Mit der
Anmeldung zu einer Reise bietet der Anmelder REISS AUS! den Abschluss eines
Reisevertrages mündlich, fernmündlich oder schriftlich per Fax an. Der
Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch REISS AUS! zustande.
1.2.
Weicht der
Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, wird hierauf in der
Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen. An ein finales Angebot ist REISS
AUS! zwei Tage gebunden. Handelt es sich um ein den Wünschen des Anmelders
entsprechend korrigiertes Angebot, kann dieser Zeitraum auch kürzer ausfallen.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage des aktuellsten finalen Angebotes zustande,
wenn der Anmelder innerhalb dieser Frist die Annahme schriftlich oder mündlich
erklärt.
1.3.
Die Anmeldung
erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit auf geführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung er wie für seine eigenen
einzustehen hat, sofern er diese Verpflichtung durch eine entsprechende
Erklärung bei der Anmeldung übernommen hat.
2.
BEZAHLUNG
2.1.
Mit
Vertragabschluss und nach Erhalt des Reisepreissicherungsscheines zur
Absicherung Ihrer Zahlungen wird eine Anzahlung in Höhe von mind. 20% fällig.
Sie wird auf den Reisepreis angerechnet. Bei dem alleinigen Kauf eines oder
mehrerer Flugtickets ist der Gesamtbetrag sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
2.2.
Die
Restzahlung muss unaufgefordert bis 30 Tage vor Reiseantritt beglichen sein.
Bedenken Sie bitte die Post- und Überweisungslaufzeiten.
2.3.
Die
Reisepapiere werden werden spätestens 10 Werktage nach Zahlungseingang versandt
bzw. persönlich ausgehändigt.
2.4.
Bei
kurzfristigen Anmeldungen innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn wird der
gesamte Reisepreis unverzüglich nach Erhalt des Sicherungsscheines bzw. der
Rechnung fällig.
3.
LEISTUNGEN
3.1.
Welche Leistungen
vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
(finales Angebot) und aus den bezugnehmenden Angaben in der Rechnung.
3.2.
Alle im
Angebot enthaltenen Angaben sind für REISS AUS! bindend. REISS AUS! behält sich
jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht
vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der
Leistungsbeschreibungen zu erklären, über die der Reisende vor
Vertragsabschluss selbstverständlich informiert wird.
4.
LEISTUNGSÄNDERUNGEN
4.1.
Änderungen
oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von REISS
AUS! nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit
die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
REISS AUS! ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4.2.
Der Reisende
hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über
die Änderung der Reiseleistung geltend zu machen.
5.
RÜCKTRITT
DURCH DEN REISEGAST, UMBUCHUNGEN, ERSATZPERSONEN
5.1.
Der Reisende
kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird aus
Beweisgründen geraten, den Rücktritt schriftlich zu erklären.. Maßgeblich ist
der Zugang der Rücktrittserklärung bei REISS AUS!. Alle erhaltenen
Reiseunterlagen sind der Rücktrittserklärung beizufügen.
5.2.
Tritt der
Kunde vom Reisevertrag zurück, so kann REISS AUS! eine angemessene
Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für Aufwendungen
verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter
Abzug des Wertes der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was durch
gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben werden
kann, bestimmt. REISS AUS! wird diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret
berechnen.
5.3.
Bis vor
Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die
Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der Reise teilnimmt.
Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften
gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Flugtickets sind
generell nicht auf einen Dritten übertragbar. Der Reiseveranstalter kann der
Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
6.
NICHT IN
ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
Nimmt
der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder
aufgrund sonstiger zwingender Gründe, die ihm zuzurechnen sind, nicht in
Anspruch, so wird sich REISS AUS! bei den entsprechenden Leistungsträgern um
Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
7.
STELLUNG
UND PFLICHTEN VON REISS AUS! IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERMITTLUNG VON
FLUGSCHEINEN
7.1. Die nachfolgenden
Bestimmungen gelten nur für die Vermittlung von Flügen.
7.2.
Dem Kunden gegenüber wird REISS AUS! ausschließlich als Vermittler eines
Luftbeförderungsvertrags zwischen diesem und der jeweiligen Fluggesellschaft
tätig.
7.3.
Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind (soweit bezüglich
Steuern und Flughafengebühren nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist)
Brutto-Endpreise und beinhalten eine von
REISS AUS! kalkulierte Vergütung ihrer Tätigkeit für den Kunden, ein sog.
Vermittlungsentgelt. Lokale Ausreisesteuern oder Gebühren, die vor Ort von
Behörden im Zielgebiet erhoben werden, sind im Flugpreis nicht enthalten und
müssen vor Ort gesondert erfragt werden.
7.4.
Soweit REISS AUS! von der Fluggesellschaft mit dem Inkasso des
Flugpreises und sonstiger von der Fluggesellschaft zu fordernder Entgelte
beauftragt ist, haftet REISS AUS! dieser gegenüber für die Zahlung. Eine für
diese Inkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende Vergütung der Fluggesellschaft
an REISS AUS! ist ohne Einfluss auf den vom Kunden zu bezahlenden Preis.
7.5.
REISS AUS! kann Forderungen der Fluggesellschaft im eigenen Namen
gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.
7.6.
Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft
gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit
den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der
Montrealer Vereinbarung. Ergänzend gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
der jeweiligen Fluggesellschaft.
7.7. Der Kunde haftet für seine
Erreichbarkeit für den Fall eventueller Flugzeitenänderungen vor Abreise. Da
REISS AUS! Flugzeitenänderungen nicht immer mitgeteilt bekommt, erhält der
Kunde bei Übermittlung der Reiseunterlagen eine Internetadresse, unter der er
sich jederzeit über den aktuellsten Flugplan informieren kann. Für das
Nichterreichen eines Fluges durch geänderte Flugzeiten, die der Kunde vor
Antritt des Fluges online nicht eingesehen hat, kann REISS AUS! nicht haftbar
gemacht werden.
7.8. Sollte ein Flug durch die
Fluggesellschaft zeitlich verschoben werden und es werden dadurch
Umbuchungsgebühren für eventuelle Anschlussflüge fällig, müssen diese
Umbuchungsgebühren vom Kunden getragen werden. Vorab wird REISS AUS! versuchen
die Fluggesellschaft zu einer kostenlosen Umbuchung zu bewegen.
8.
RÜCKTRITT
UND KÜNDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER
8.1. Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann REISS
AUS! vom Vertrag zurücktreten. REISS AUS! wird den Kunden unverzüglich nach
Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit bis spätestens vier
Wochen vor Reisebeginn über eine etwaige Nichtdurchführung unterrichten und ihm
die Rücktrittserklärung bis zu diesem Zeitpunkt zugehen lassen. Der Reisepreis
wird umgehend erstattet.
8.2. Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung
nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum
Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist oder sonst stark
vertragswidrig, kann REISS AUS! ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag
außerordentlich kündigen. Dabei behält REISS AUS! den Anspruch auf den
Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch
Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt einschließlich der
von Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die
Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
9.
AUFHEBUNG
DES VERTRAGES WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl
REISS AUS! als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag
gekündigt, so kann REISS AUS! für die bereits erbrachten oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Weiterhin ist REISS AUS! verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere den Reisenden zurückzubefördern, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfasst. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den
Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen gehen die Mehrkosten zu Lasten des
Reisenden.
10.
GEWÄHRLEISTUNG
10.1.Abhilfe - Wird
die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
REISS AUS! kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. REISS AUS! kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass REISS
AUS! eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Auftretende Mängel
hat der Reisegast unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten
genannten Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen.
10.2.Kündigung des Vertrages - Wird eine Reise infolge eines
Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet REISS AUS! innerhalb einer
angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag den Vertrag kündigen, wobei aus
Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer
Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder
von REISS AUS! verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10.3.Schadensersatz - Der Reisende kann unbeschadet der
Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel
der Reise beruht auf einem Umstand, den REISS AUS! nicht zu vertreten hat.
11.
HAFTUNG DES
REISEVERANSTALTERS, BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
11.1.REISS AUS! haftet im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften.
11.2.Die vertragliche Haftung von REISS AUS! für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wurde oder soweit REISS AUS! für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach dem
Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
11.3.REISS AUS! haftet nicht für Leistungsänderungen und
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Führungen,
Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sonderveranstaltungen,
fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe
des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig
gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der
Reiseleistungen von REISS AUS! sind. REISS AUS! haftet jedoch für Leistungen, die
Beförderungen des Kunden vom Ausgangsort der gebuchten Reise zum Zielort,
Zwischenbeförderungen und die Unterbringung während der Reise beinhalten.
11.4.Gelten für eine von einem Leistungsträger zu
erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen
beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist,
so kann sich REISS AUS! gegenüber dem Kunden hierauf berufen.
12.
MITWIRKUNGSPFLICHT
12.1.Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die
Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten.
12.2.Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine
Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben.
Es wird die Schriftform empfohlen. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe
zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Reiseleitung ist nicht berechtigt
Aussagen zu Schadenersatzansprüchen zu machen. Falls keine Reiseleitung
verfügbar ist, ist die REISS AUS! an ihrem Geschäftssitz zu verständigen.
12.3.Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13.
AUSSCHLUSS
VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG
13.1.Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber REISS AUS! geltend zu machen. Nach Ablauf der
Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist oder wenn er deliktische
Ansprüche geltend machen will.
13.2.Reisevertragliche Ansprüche des Reisenden nach §§ 651c
bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an
dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und
dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der
Reiseveranstalter die Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung
unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
14.
PASS- UND
VISUMERFORDERNISSE, GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN
14.1.REISS AUS! weist ausdrücklich darauf hin, dass Reisende
sich selbst rechtzeitig vor Reiseantritt über die Bestimmungen von Pass- und
Visumerfodernissen und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich
vorgeschriebene Impfungen und Atteste) zu informieren haben, die für die Reise
und den Aufenthalt erforderlich sind, sowie deren eventuelle Änderungen,
Für deutsche Staatsangehörige erteilt das
Auswärtige Amt die entsprechenden Auskünfte, für Angehörige anderer Staaten die
zuständigen Konsulate und Botschaften. Dies gilt nicht, wenn REISS AUS! durch
besondere Vereinbarung ausdrücklich die Beschaffung dieser Dokumente übernommen
hat. REISS AUS! wird bei der Übernahme eines Auftrages zur
Dokumentenbeschaffung den Reisekunden über die Höhe der Kosten informieren.
14.2.Für die Einhaltung von Pass-, Einreise-, Impf-,
Devisen- und Zollbestimmungen ist jeder Reiseteilnehmer, der im Besitz eines
gültigen Ausweises (Bundespersonalausweis, Reisepass) - evtl. mit Visum - sein
muss, selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch-
oder Nichtinformation von REISS AUS! bedingt sind.
14.3.Die REISS AUS! haftet auch nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn im Ausnahmefall REISS AUS! mit der Besorgung der Visa
beauftragt ist, es sei denn, dass REISS AUS! die Verzögerung zu vertreten hat.
15. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN
LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den
Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im
Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der
Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft
noch nicht fest, so ist REISS AUS! verpflichtet, dem Kunden die
Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden.
Auch über den Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft muss REISS AUS! den
Kunden informieren. Sie muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten,
um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel
unterrichtet wird. Die Black List ist nach ihrer Veröffentlichung durch die EU
auf der Internetseite der EU abrufbar.
16.
UNWIRKSAMKEIT
EINZELNER BESTIMMUNGEN, ANWENDBARES RECHT
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.
17.
VERANSTALTER
Die
in diesem Zusammenhang veröffentlichten Reisen werden von REISS AUS!
veranstaltet.
Anschrift:
REISS AUS!, Herderstr. 24, 22085 Hamburg, Tel.: 040-67383988, info@reiss-aus.com
Inhaber:
Henning Manninga



